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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Pulsar-Marketing GmbH für IhreServiceNummer.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1 Präambel

(1.) Die Pulsar Marketing GmbH, nachfolgend Pulsar Marketing genannt, ist ein Application Service Provider für innovative Mehrwertdienste mit eigenen Telekommunikationsplattformen, die mit verschiedenen Vorschaltcarriern verbunden sind. Für den Vertragspartner, nachfolgend Kunde genannt, erbringt Pulsar Telekommunikationsdienstleistungen und hiermit in Zusammenhang stehende weitere Dienstleistungen. Die Dienstleistungen umfassen insbesondere die Vermittlung von Telefonverkehr zum Kunden bzw. dessen Unterkunden über Service- oder geographische Rufnummern sowie bei entsprechender Vereinbarung weitere Applikationen zur Erbringung von Mehrwertdiensten.

(2.) Pulsar Marketing erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn Pulsar Marketing ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

(3.) Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der diesbezüglichen Verordnungen, auch wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

  • 2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

(1.) Pulsar Marketing stellt ihre Telekommunikationsdienstleistungen im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten ihren Kunden zur Verfügung. Die Leistungen von Pulsar umfassen die betriebsfähige Überlassung der beauftragten Rufnummern, sowie den Verbindungsaufbau über den Signalisierungskanal und das Durchschalten und Halten des Nutzkanals (Verbindung).

Ankommende Anrufe zu den Servicerufnummern werden automatisch nach einem vom Kunden zu bestimmenden Führungsplan zu einer Audiotex-Plattform, zum Call-Center des Kunden oder anderen, vom Kunden jeweils schriftlich beauftragten Ziel geroutet.

Pulsar Marketing übernimmt damit lediglich die Zugangsvermittlung für den Kunden zu dessen Angeboten sowie deren Abrechnung im Verhältnis zum Endkunden (Nutzer) und ist nicht selbst Anbieter des Mehrwertdienstes und stellt diesen auch nicht als eigenen oder fremden Inhalt bereit.

(2.) Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen der Pulsar Marketing inklusive Leistungsbeschreibungen und Preislisten der zwischen den Parteien vereinbarten Dienste. Vereinbart der Kunde mehrere Dienste von Pulsar Marketing, so finden automatisch kumulativ die Besonderen Geschäftsbedingungen der vereinbarten Dienste Anwendung. Sofern in den Besonderen Geschäftsbedingungen eines Dienstes der Pulsar Marketing abweichende Regelungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt sind, gehen die Regelungen der Besonderen Geschäftsbedingungen des Dienstes denen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

(3.) Verbindungen von und zu Anschlüssen anderer Netzbetreiber oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten und telekommunikationsgestützten Diensten sind nur möglich, soweit dies mit den Netzbetreibern oder Anbietern schriftlich vereinbart ist. Einen Anspruch auf Abschluss solcher Vereinbarungen hat der Kunde nicht.

(4.) Pulsar Marketing ist berechtigt, die den vereinbarten Dienstleistungen zugrunde liegenden technischen, betrieblichen und vertraglichen Voraussetzungen jederzeit zu ändern, sofern dies zu einer Verbesserung der vereinbarten Dienstleistungen führt und die Erbringung der Dienstleistungen nicht beeinträchtigt.

(5.) Der Vertrag kommt durch einen schriftlichen Auftrag des Kunden zustande, sobald dem Kunden eine Auftragsbestätigung in Textform (d.h. auch Fax oder E-Mail) von Pulsar Marketing zugeht. Der Kunde hält sich sechs Wochen an seinen Auftrag gegenüber Pulsar Marketing gebunden. Pulsar Marketing bleibt in der Annahme der Aufträge frei. Der Vertrag kann auch durch Freischaltung der Rufnummer oder Herstellung einer Verbindung geschlossen werden, wenn sich hieraus deutlich ein entsprechender Wille von Pulsar Marketing zum Vertragsschluss ergibt. Pulsar Marketing ist berechtigt, vor Abschluss des Vertrages die Bonität des Kunden zu prüfen. Zu diesem Zweck können mit der Einwilligung des Kunden Informationen bei Wirtschaftsauskunfteien eingeholt werden.

  • 3 Vertragsänderungen

(1.) Pulsar Marketing wird dem Kunden wesentliche Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform mitteilen. Diese Änderungsmöglichkeit gilt auch für die Besonderen Geschäftsbedingungen und darin enthaltene Tarife oder Leistungsbeschreibungen. Hierbei können die Besonderen Geschäftsbedingungen oder Teile dieser einzelnen Leistungen isoliert geändert werden.

(2.) Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung außerordentlich kündigen und hierbei die Kündigung auch auf einzelne abtrennbare Leistungen beschränken, sofern die Bedingungen zuungunsten des Kunden geändert werden. Werden nur einzelne Leistungen geändert, besteht auch nur insoweit ein Kündigungsrecht des Kunden. Pulsar Marketing wird den Kunden auf die Kündigungsmöglichkeit hinweisen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, wird die Änderung zu dem in der Änderungsmitteilung genannten Zeitpunkt wirksam.

  • 4 Beauftragung einzelner Dienstleistungen

(1.) Voraussetzung für die Freischaltung von Diensten oder Rufnummern des Kunden ist eine Beauftragung der jeweiligen Dienstleistung mittels des dafür vorgesehenen Auftragsformulars, das der Kunde per Brief oder Fax übersandt hat. Der Auftrag kommt zustande, wenn Pulsar Marketing diesen Auftrag in Textform bestätigt oder die gewünschte Schaltung vornimmt. Die Auftragsformulare der einzelnen Dienstleistungen sind auf der Website der Pulsar Marketing für den Kunden zum Download bereitgestellt.

(2.) Der Kunde hat in dem jeweiligen Auftragsformular die Ziele zu benennen, auf die die Anrufe weitergeleitet werden sollen und eine Dienstebeschreibung des angebotenen Mehrwertdienstes mitzuteilen. Bevor nicht eine solche der Pulsar Marketing vorliegt, wird der Dienst nicht frei geschaltet.

(3.) Weitere Voraussetzung für die Leistungserbringung ist die unmittelbare Zuteilung der Servicerufnummer an den Kunden durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) oder eine abgeleitete Zuteilung durch Pulsar Marketing, sofern diese rechtlich zulässig ist. Die originäre Zuteilung von Rufnummern obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung.

(4.) Werden Rufnummern für Telefonmehrwertdienste vor Vertragsabschluss über einen anderen Netzbetreiber genutzt, so können die zu schaltenden Rufnummern von dem abgebenden Netzbetreiber zu Pulsar Marketing portiert werden. In diesem Fall wird der abgebende Netzbetreiber zur Portierung der Rufnummern von dem Kunden beauftragt.

(5.) Sofern der Kunde originärer Zuteilungsnehmer einer Servicerufnummer ist, kann er diese nach Vertragsabschluss zu einem anderen Netzbetreiber portieren. Werden Servicerufnummern portiert, so hat der Kunde Pulsar Marketing mit der Portierung zu beauftragen und die Kosten der Portierung nach den in den Besonderen Geschäftsbedingungen und Preislisten aufgeführten Entgelten zu tragen. Eine Portierung von der Pulsar Marketing blockweise zugeteilten Servicerufnummern ist erstmals vierundzwanzig Monate nach Vertragsbeginn möglich. Eine Portierung von anderen Service- oder Kurzwahlrufnummern, die der Pulsar Marketing originär zugeteilt worden sind, ist nicht möglich.

(6.) Servicerufnummern, die dem Kunden seitens Pulsar Marketing zur Verfügung gestellt wurden, fallen automatisch an Pulsar Marketing zurück, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf,

  • mit dem Datum der dritten Mahnung, die der Kunde wegen offener Forderungen erhält
  • wenn zwei (2) Monate hintereinander der Umsatz hinsichtlich einer Servicerufnummer 100,00 € nicht übersteigt.
  • 5 Statistiken

(1.) Pulsar Marketing liefert dem Kunden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften Statistiken über die eingehenden und ausgehenden Verbindungen. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Statistiken hinsichtlich der personenbezogenen Daten von Anrufern anonymisiert. Maßgeblich sind insoweit immer die jeweils einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (insb. TKG, BDSG).

(2.) Der Abruf der Statistiken erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch das für den Kunden auf der Website der Pulsar Marketing frei geschaltete Call Management Portal. Der Kunde kann die für ihn erstellte Statistik auf dieser Seite unter Eingabe seiner Zugangskennung und seines Passwortes abrufen.

(3.) Der Kunde verpflichtet sich, seine Zugangskennung und sein Zugangspasswort wie auch die abgerufenen Daten geheim zu halten und nicht unberechtigten Dritten zugänglich zu machen. Hierbei wird der Kunde die einschlägigen Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen einhalten. Pulsar Marketing ist berechtigt, den Zugang zu der Statistik zu eröffnen, wenn die Zugangskennung mit dem zugehörigen Passwort angegeben wird. Der Kunde hat gegenüber Pulsar Marketing Fälle des Missbrauchs oder

der Weitergabe seines Passwortes oder der Zugangskennung zu vertreten und Pulsar Marketing davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Pulsar Marketing übernimmt keinerlei Haftung für Schäden des Kunden oder Dritter, die durch unsachgemäßen oder unberechtigten Gebrauch des Passwortes entstehen.

(4.) Der Kunde gewährleistet, dass diese Vorschriften auch von den von ihm beauftragten Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beachtet werden und vertrauliche Informationen nur an solche Personen weitergegeben werden, die diese Vereinbarung als für sich bindend anerkannt haben.

  • 6 Zahlungsbedingungen und Abrechnungen

(1.) Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, die sich aus der jeweils aktuellen Preisliste für die betreffende Dienstleistung ergeben. Die Preise werden zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.

(2.) Über die zu zahlenden Entgelte oder auch die an den Kunden zu zahlende Anbietervergütung erhält der Kunde monatlich eine Rechnung von Pulsar Marketing. Die zu zahlenden Entgelte an Pulsar Marketing sind sofort fällig. Die Überweisung der Anbietervergütung an den Kunden erfolgt spätestens drei Werktage nach Zahlungseingang durch den jeweiligen Teilnehmernetzbetreiber.

(3.) Im Falle der Auszahlung von Beträgen auf ein ausländisches Konto des Kunden hat dieser die hierdurch entstehenden Gebühren der Bank zu zahlen.

(4.) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann Pulsar Marketing Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank oder gemäß einem entsprechenden Nachfolgetarif verlangen. Der Nachweis eines höheren bzw. geringeren Schadens steht Pulsar Marketing bzw. dem Kunden offen. Pulsar Marketing bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten. Bei Verzug des Kunden wird Pulsar Marketing diesem im Rahmen ihrer Mahnungen eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 € in Rechnung stellen – unabhängig von Anzahl und Höhe der offenen Forderungen sowie der Anzahl der Mahnungen.

(5.) Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen gegenüber Pulsar Marketing aufrechnen.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden gleichfalls nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen Pulsar Marketing an Dritte abzutreten.

Die Rechte aus § 354 a HGB bleiben unberührt. Die Anbietervergütung kann seitens Pulsar Marketing unmittelbar mit der vom Kunden zu zahlenden Vergütung oder anderen Forderungen gegenüber dem Kunden verrechnet werden.

(6.) Der Kunde hat ab Rechnungsdatum vier (4) Wochen Zeit, seine Rechnung gegenüber Pulsar Marketing schriftlich bzw. zumindest in Textform zu reklamieren. Anderenfalls gilt die Abrechnung seitens des Kunden als genehmigt. Pulsar Marketing wird den Kunden in der Abrechnung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

(7.) Pulsar Marketing ist berechtigt, die Auszahlung der Anbietervergütung ganz oder teilweise zu sperren, wenn ein Ermittlungsverfahren der Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen den Kunden oder seine Unterkunden anhängig ist oder der hinreichende Tatverdacht einer Straftat besteht, die im Zusammenhang mit den Serviceleistungen steht. Während der Sperrzeit wird der zurückgehaltene Auszahlungsbetrag treuhänderisch verwaltet. Pulsar Marketing hat die zurückgehaltene Anbietervergütung unverzüglich nach Abschluss des Ermittlungs- oder Strafverfahrens durch Einstellung oder Freispruch an den Kunden auszuzahlen. Die bei der Einbehaltung bei Pulsar Marketing entstehenden Kosten werden an den Kunden weitergegeben.

(8.) Pulsar Marketing behält sich vor, erteilte Rechnungen zu widerrufen, sofern nach Rechnungsstellung die in Absatz 7 genannten Umstände eintreten bzw. Pulsar Marketing bekannt werden sollten. Pulsar Marketing wird auf diesen Widerrufsvorbehalt in den Rechnungen gesondert hinweisen.

  • 7 Fakturierung und Inkasso

(1.) Die Telekommunikationsentgelte werden dem Nutzer grundsätzlich von seinem Teilnehmernetzbetreiber in Rechnung gestellt. Die Fakturierung und das außergerichtliche und gerichtliche Inkasso richten sich hierbei nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vertragsbedingungen des Teilnehmernetzbetreibers. Der Teilnehmernetzbetreiber fakturiert Forderungen im online-billing im eigenen Namen (z.B. die Rufnummerngassen 0800, 0180, 0137), Forderungen im offline -billing im fremden Namen (z.B. die Rufnummerngassen 118xy, 0900). Die Anbietervergütungen zieht Pulsar Marketing von dem Teilnehmernetzbetreiber des Nutzers (Anrufers) auf Rechnung des Kunden ein. Dies erfolgt aufgrund der Bestimmungen des geltenden Zusammenschaltungsvertrages zwischen dem jeweiligen Vorschaltcarrier der Pulsar Marketing und dem Teilnehmernetzbetreiber. Der Kunde erkennt diesen Abrechnungsmodus aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich an. Pulsar Marketing behält von der Auszahlung des Teilnehmernetzbetreibers das Verbindungsentgelt gegenüber dem Kunden ein.

(2.) Der Kunde hat im Bereich des offline-billing die Wahlmöglichkeit zwischen drei verschiedenen Modellen: Anlieferung der Verkehrsdaten zur Fakturierung (Modell 1), Fakturierung (Modell 2) oder Fakturierung und Inkasso inkl. gerichtlichem Inkasso (Modell 3). Bei den Modellen 1 und 2 erhält der Kunde nach Mitteilung der ausbleibenden Zahlungen durch die Teilnehmernetzbetreiber die Bestandsdaten der Endkunden zur eigenen Forderungsverfolgung. Alles Nähere regeln die Besonderen Geschäftsbedingungen zu den offline-billing-Diensten.

(3.) Sofern der Kunde eine eigene Rechnung im eigenen Namen oder im fremden Namen für den Diensteanbieter über die Pulsar Marketing beauftragt, erhält der Nutzer eine gesonderte Rechnung über die genutzten Telekommunikationsentgelte per Post zugeschickt. In dieser werden die genutzten Dienste und Verbindungen im Einzelnen aufgeschlüsselt. Eine Zahlung des Nutzers erfolgt hierbei an das auf der Rechnung genannte Konto. Eine Zahlung an Pulsar Marketing erfolgt mit befreiender Wirkung. Pulsar Marketing kehrt die aufgelaufenen Beträge an den jeweiligen Kunden aus.

  • 13 Haftung

(1.) Wird der Kunde von seinen eigenen Kunden wegen eines Vermögensschadens in Anspruch genommen und hat Pulsar Marketing hierfür im Innenverhältnis ein zu stehen, dann haftet Pulsar Marketing gem. § 44a TKG höchstens bis zu einem Betrag von 12.500 Euro je Schadensfall pro Drittkunde. Gegenüber der Gesamtheit der Kunden des Kunden ist die Haftung auf 10.000.000 Euro je Schaden verursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kunden aufgrund desselben Schaden verursachenden Ereignisses zu leisten sind, diese Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Für alle anderen Vermögensschäden gilt, dass die Haftung von Pulsar Marketing auf einen Betrag von 12.500 Euro je Schadensfall begrenzt ist.

(2.) Für andere Schäden haftet Pulsar Marketing für sich und ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, falls eine wesentliche Vertragspflicht (so genannte Kardinalspflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt wurde oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer Kardinalspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Als vorhersehbarer Schaden wird ein Betrag in Höhe von 12.500 Euro angenommen.

(3.) Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten beruhen, wird eine Haftung von Pulsar Marketing für mittelbare Schäden und untypische Folgeschäden ausgeschlossen und im Übrigen der Höhe nach auf den vertragstypischen Durchschnittsschaden, maximal jedoch auf 10.000 Euro pro Schaden verursachendem Ereignis begrenzt.

(4.) Die Haftung von Pulsar Marketing für zugesicherte Eigenschaften oder Personenschäden sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

(5.) Der Kunde stellt Pulsar Marketing von allen Ansprüchen Dritter während der Laufzeit des Vertrages und danach frei, welche diese aus der Inanspruchnahme von Leistungen des Kunden gegenüber Pulsar Marketing geltend machen sollten, insbesondere wegen inhaltlicher Unrichtigkeit, Mangelhaftigkeit oder Rechtswidrigkeit der Leistungen oder wegen sonstiger Verstöße des Kunden gegen seine vertraglichen Verpflichtungen und/oder seine Verpflichtungen bezüglich der Anforderungen der Netzbetreiber. Der Kunde haftet für seine Unteranbieter.

(6.) Soweit die Haftung von Pulsar Marketing wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die

persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pulsar Marketing.

  • 14 Laufzeit und Kündigung

(1.) Der Vertrag beginnt mit Freischaltung der Telefonmehrwertdienste durch Pulsar Marketing und kann ordentlich von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Bei nicht-deutschen Rufnummern beträgt die Mindestvertragslaufzeit 12 Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unbenommen.

(2.) Ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn

  • der Kunde wiederholt trotz Abmahnung gegen seine Verpflichtungen gemäß des Verhaltenskodexes für Telefonmehrwertdienste des DVTM oder eine Pflicht aus § 9 Absatz (1.) verstößt,
  • Pulsar Marketing innerhalb eines Monats mehr als fünfzig Verbraucherbeschwerden zu einer vom Kunden geschalteten Servicerufnummer erhält, gegen Pulsar Marketing wiederholt Verwaltungsakte (Abschaltaufforderungen, Verbot der Rechnungslegung, Bußgelder etc.) ergingen, die Servicerufnummern des Kunden betrafen,
  • der Kunde mit zwei monatlichen Zahlungen seiner Gebühren im Rückstand ist oder gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt worden ist oder die Überschuldung droht,
  • wenn die Partner der Pulsar Marketing die mit Pulsar Marketing abgeschlossenen Verträge für Dienste

ihrerseits außerordentlich kündigen oder Dienste aufgrund regulierungs-, steuerbehördlicher oder gerichtlicher Maßnahmen untersagt werden oder untersagt zu werden drohen.

(3.) Sofern Pulsar Marketing aus wichtigem Grund außerordentlich kündigt, ist Pulsar Marketing zudem berechtigt, den ihr entstandenen Schaden vom Kunden ersetzt zu verlangen.

(4.)   Unabhängig   von   diesem   Rahmenvertrag   können   die   einzelnen   Schaltungsaufträge   einzelner Servicerufnummern ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.

  • 15 Datenschutz

(1.) Pulsar Marketing wird die jeweiligen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachten. Bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen gelten die Regelungen des TKG sowie des BDSG.

(2.) Pulsar Marketing ist berechtigt, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Verbindungsdaten von Nutzern an Ermittlungsbehörden sowie den Nutzer selbst herauszugeben.

  • 16 Schlussbestimmungen

(1.) Sämtliche Erklärungen zu oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind in schriftlicher Form abzugeben. Mündliche Nebenabsprachen haben keinen Bestand. Abänderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen ebenfalls der Schriftform.

(2.) Sollten eine oder mehrere der genannten Bedingungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bedingungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksam gewordenen Bedingungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Bedingung zu ersetzen.

(3.) Pulsar Marketing kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf ein nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen übertragen. Der Kunde selbst kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder auch nur seinen Anspruch auf einzelne Leistungen hieraus an Dritte nur abtreten, wenn Pulsar Marketing vorher schriftlich zustimmt. § 354 a HGB bleibt unberührt.

(4.) Es gilt deutsches Recht als vereinbart, wie es zwischen inländischen Parteien Anwendung findet. München ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, wenn der Kunde Kaufmann ist, der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

München, den 01.Juli 2014

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